01.09.2006 | Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen
Auch Verwaltungsprovisionen können ausgleichsfähig sein
von Claudia Thinesse-Wiehofsky, Rechtsanwälte Wiehofsky & Thinesse-Wiehofsky, München
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch Verwaltungsprovisionen im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtigt werden können. Und zwar dann, wenn in den Verwaltungsprovisionen auch ein Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen enthalten ist (Urteil vom 14.6.2006, Az: VIII ZR 261/04; Abruf-Nr. 062172 ).
Wir stellen Ihnen das vertreterfreundliche Urteil vor, erläutern Ihnen die Bedeutung für die Praxis und sagen Ihnen abschließend, wie Sie das Urteil nutzen.
Im entschiedenen Fall bestand zwischen dem Versicherer und dem hauptberuflichen Vertreter (Geschäftsstellenleiter) eine vertragliche Vereinbarung, in der zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" unterschieden wurde.
Der Vertreter erhielt jedoch für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisionen, sondern die "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" bereits ab dem ersten Versicherungsjahr. Aus dieser vertraglichen Konstruktion folgt nach Ansicht des BGH zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten und somit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist.
Der Vertreter erhielt nach Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 435.575 DM. Er beanspruchte jedoch im Klageverfahren vor dem Landgericht weitere 394.166,01 Euro zuzüglich Zinsen. Seine Klage wurde abgewiesen. In der Berufung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den beklagten Versicherer zur Zahlung weiterer 4.325,02 DM zuzüglich Zinsen verurteilt.
Der BGH als Revisionsgericht hat dem Vertreter grundsätzlich Recht gegeben, die Sache jedoch für weitere Feststellungen an das OLG zurückverwiesen. Dieses ist nun an die Entscheidung gebunden und muss auch bestimmte "Verwaltungsprovisionen" bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigen.
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