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26.06.2008 | Entgeltumwandlung, Zillmern und kein Ende in Sicht …

Arbeitsgericht Siegburg hält Entgeltumwandlung für wirksam

von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

In das Thema „Entgeltumwandlung und Zillmerung“ kommt Bewegung. Nachdem das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart und das Landesarbeitsgericht (LAG) München arbeitgeberfeindlich entschieden haben, haben sich nun das LAG München (Seite 1 dieser Ausgabe) und das ArbG Siegburg arbeitgeberfreundlich gezeigt. Das ArbG Siegburg schafft einen Lichtblick für Arbeitgeber – mit einem differenzierten Lösungsansatz zur Zillmerung.  

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger war von 2000 bis 2007 als Personalreferent angestellt. Im Jahr 2004 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionskassenversorgung. Für die Zeit vom 11. Dezember 2004 bis 1. September 2007 zahlte der Mann 34 Monatsbeiträge à 204 Euro an die Pensionskasse. Zum 30. September 2007 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus.  

Der Personalreferent verlangt von seinem früheren Arbeitgeber die Auszahlung der umgewandelten Entgeltbestandteile in Höhe von 7.004 Euro. Er ist der Ansicht, dass die entsprechende Vereinbarung unwirksam ist. Denn die Anwartschaft sei aufgrund des gezillmerten Rentenversicherungsvertrags der Pensionskasse nicht wertgleich im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung (BetrAVG).  

Die Entscheidung des Gerichts

Das ArbG hält die Vereinbarung für wirksam (nicht rechtskräftiges Urteil vom 27.2.2008, Az: 2 Ca 2831/07; Abruf-Nr. 081464).  

 

Was heißt „Wertgleichheit“?

Das ArbG hat den Begriff „Wertgleichheit“ im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG anhand der Gesetzesmaterialien analysiert, weil es im Gesetz keine Definition gibt. Es kommt zum Schluss, dass bei der Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungswegs (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) Wertgleichheit immer dann gegeben sei, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig, das heißt betragsgleich, an den durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigten Versorgungsträger abgeführt habe. Somit sei auch bei gezillmerten Tarifen der Versorgungsträger Wertgleichheit gegeben.  

 

Vertragliche Definition der Wertgleichheit?