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02.09.2010 | Erbschaftsteuer

Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen LV-Anspruch

Die Erbschaftsteuer für einen durch Vermächtnis erworbenen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

 

Die Entscheidung des BFH

Normalerweise fällt die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Versicherungsnehmers an. Hiervon abweichend entsteht die Steuer für „aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche“ aufgrund der Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Erbschaftsteuergesetz erst später - mit Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses.  

 

Wichtig: Nach Ansicht des BFH betrifft diese Regelung aber nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind. Für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten , feststehenden Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das war für die Klägerin im Urteilsfall vorteilhaft!  

 

Der Fall