27.03.2009 | Erbschaftsteuerreform
Übertragung von Lebensversicherungen - zwei wichtige Änderungen
Das neue Erbschaftsteuerrecht gilt seit dem 1. Januar 2009 (Erbschaftsteuerreformgesetz; Abruf-Nr. 090008). Es betrifft auch die Schenkung und Vererbung von Lebens- und Rentenversicherungen.
Keine Zwei-Drittel-Bewertung mehr
Lebens- und aufgeschobene Rentenversicherungen werden seit dem 1. Januar 2009 mit dem Rückkaufswert bewertet (§ 12 Absatz 4 Bewertungsgesetz [BewG]). Der bislang alternativ mögliche Zwei-Drittel-Ansatz der bis zur Übertragung gezahlten Beiträge wurde gestrichen. Das folgende Beispiel mit einer aufgeschobenen Rentenversicherung verdeutlicht den bisherigen Bewertungsvorteil:
Beispiel
Eine aufgeschobene Rentenversicherung zu einem Einmalbeitrag von 300.000 Euro wird abgeschlossen. Die Bewertung bei Übertragung nach einem Jahr sieht wie folgt aus:
|
Wichtig: Der Rückkaufswert führt zwar zu einem um 88.000 Euro höheren Wert. Doch das muss nicht nachteilig sein. Es ergibt sich auch jetzt keine Erbschaft-/Schenkungsteuerbelastung, wenn ein solcher Vertrag zum Beispiel vom Vater auf das Kind übertragen wird. Denn die persönlichen Freibeträge wurden erhöht. Im Verhältnis Vater - Kind beträgt der Freibetrag jetzt 400.000 Euro - statt bisher 205.000 Euro.
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