01.02.2005 | EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
Vorausgezahlte Erbbauzinsen, Miet- und Pachtzinsen nicht mehr sofort abziehbar
von Jessica Heep, Steuerberaterin, Meinerzhagen
Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz [EStG]) geändert. Folge: Vorauszahlungen von Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung müssen gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie geleistet wurden. Lesen Sie nachfolgend, welche Zahlungen im Einzelnen betroffen sind.
Der Bundesfinanzhof hat 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen für 99 Jahre im Voraus bezahlt und in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können (Urteil vom 23.9.2003, Az: IX R 65/02; Abruf-Nr. 032684 ). Initiatoren versuchten diese Gestal-tung zu nutzen und konzipierten entsprechende Erbbaufonds. Die Finanzverwaltung befürchtete hohe Steuerausfälle und änderte kurzerhand das Zu- und Abflussprinzip.
Betroffen sind Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren. In erster Linie sind das Vorauszahlungen auf
Erbbauzinsen, |
Miet- und Pachtzinsen sowie |
Mietleasing-Zahlungen. |
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