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01.09.2004 | Fälligkeitsdifferenz von rund 14 Jahren

Voller Ausgleichsanspruch - kein Abzug der Versorgungsleistungen!

Bei einer Fälligkeitsdifferenz von rund 14 Jahren bis zum Beginn der Altersversorgung entspricht es nicht der Billigkeit, die Altersversorgung vom Ausgleichsanspruch abzuziehen. Zu diesem erfreulichen Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 15.4.2003, Az: 9 U 12/03; Abruf-Nr.  040981 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Der im Jahr 1951 geborene Kläger war auf Basis eines Agenturvertrags vom Dezember 1991 als Vertreter für den Versicherer tätig. Im September 2001 kündigte der Versicherer das Agenturverhältnis zum 31. März 2002 und stellte den Vertreter mit sofortiger Wirkung von seiner Tätigkeit frei.

1. Altersrente und Ausgleichsanspruch unstreitig

Einig waren sich die Parteien, dass

  • der Vertreter beim Versicherer eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente erworben hatte, deren Barwert 26.965 Euro betrug und
  • dem Vertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß Â§  89b Handelsgesetzbuch (HGB) in Höhe von 27.462,51 Euro zustand.
    2. Umstrittener Abzug aus Billigkeitsaspekten

    Streit herrschte ausschließlich in der Frage, ob der Versicherer den Barwert der Altersrente vom Ausgleich abziehen durfte. Er hatte nämlich dem Vertreter nur die Differenz von 497,51 Euro gezahlt. Dreh- und Angelpunkt des Streits war also, ob der Abzug der Versorgung der Billigkeit nach §  89b Absatz 1 Nummer 3 HGB entsprach.

    Die Entscheidung des Gerichts