29.06.2009 | FG Münster vermisst gesetzliche Grundlage
Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wackelt
Ein „Einnahmen-Überschuss-Rechner“ muss nicht den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ verwenden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Anlage EÜR - Mehraufwand und zusätzliche Kosten
Vielen, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Anlage EÜR ein Dorn im Auge. Denn das Ausfüllen der Anlage kostet mehr Zeit und verursacht zusätzliche Kosten, wenn zum Beispiel bereits eine DATEV-Gewinnermittlung erstellt wurde.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer seiner Steuererklärung für das Jahr 2006 (bestehend aus Mantelbogen und Anlage GSE) eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach DATEV-Fassung beigefügt. Das Finanzamt wies den Unternehmer auf die Pflicht zur Abgabe einer Anlage EÜR gemäß § 60 Absatz 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) hin und bat ihn, eine solche Anlage auf amtlichem Vordruck nachzureichen.
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