01.08.2006 | FG Rheinland-Pfalz gewährt Aussetzung der Vollziehung
Sind Provisionen selbstständiger Kreditvermittler umsatzsteuerfrei?
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden ausgesetzt, in denen die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf Vermittlungsleistungen eines Untervermittlers innerhalb einer mehrstufigen Kreditvermittlung erhoben hat.
Der Kreditvermittler hatte nur eine Vertragsbeziehung zu einem mit der Bank kooperierenden Vertriebsunternehmen, nicht aber zur finanzierenden Bank. Er behandelte seine Kreditvermittlungsprovisionen als steuerfrei nach § 4 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz.
Das Finanzamt war bei einer Betriebsprüfung anderer Ansicht und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Es stützte sich auf den Bundesfinanzhof (BFH). Dem zufolge handelt es sich nur dann um eine umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung, wenn eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Vermittler und der Kredit gewährenden Bank bzw. dem Kunden besteht (Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr. 032589 ).
Der Vermittler wehrte sich gegen die Vollziehung der Bescheide mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Da das Finanzamt den Antrag abgelehnt hat, zog der Vermittler vor das FG.
Das FG geht zwar von einer "insoweit eindeutigen Entscheidung des BFH" aus, hält es aber für fraglich, ob der BFH weiter an seiner Ansicht festhalten würde. Das FG hat europarechtliche Zweifel: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stelle auf die "Art der erbrachten Leistung" ab und nicht auf ein Vertragsverhältnis (Beschluss vom 2.5.2006, Az 6 V 1353/06; Abruf-Nr. 061491 ).
Mit seiner Meinung steht das FG nicht allein. Bereits das FG Brandenburg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Leistungsbeziehung zwischen dem Vermittler und einer Partei des Kreditvertrags zwingend erforderlich sei (Beschluss vom 23.11.2005, Az: 1 K 692/05; Abruf-Nr. 060137 ). Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-453/05.
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