01.03.2003 | Finanzgericht mit positiver Entscheidung
Freigrenze für Spekulationsgewinne auch bei Verlustrücktrag anwendbar!
Gewinne aus Aktienverkäufen haben in den letzten Monaten die wenigsten Anleger gemacht. Für viele stellt sich nur die Frage, ob und inwieweit sie Verluste steuerlich geltend machen können. Dazu passt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Das FG hat sich auf die Seite der Anleger geschlagen und entschieden, dass die Freigrenze auch bei einem Verlustrücktrag anzuwenden ist (Urteil vom 12.11.2002, Az: 2 K 1545/02).
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir rechnen damit, dass die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen wird.
Verluste aus Aktienverkäufen werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist (ein Jahr) realisiert werden. Sie können aber nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Möglich ist auch ein Verlustrücktrag in vorangegangene Jahre (§ 23 Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Strittig ist, ob der Verlustrücktrag begrenzt werden kann, um die Freigrenze von 512 Euro (1.000 DM) auszunutzen.
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Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass nach einem Verlustrücktrag die Freigrenze nicht erneut anzuwenden sei. Die Freigrenze sei vor dem Verlustrücktrag zu prüfen und daher seien nach einem Verlustrücktrag auch Gewinne unterhalb der Freigrenze zu versteuern (Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 30.7.2002, Az: S 2256-23 St 41, DStR 2002, 1763). Im Beispiel müsste Herr Flink nach Ansicht der Verwaltung die 999 DM Gewinn im Jahr 2000 versteuern, obwohl sie unterhalb der Freigrenze liegen. Das FG sieht dies anders: Nach einem Verlustrücktrag sei die Freigrenze erneut zu prüfen und anzuwenden.
Unser Tipp: Legen Sie Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH. Ist Ihr Steuerbescheid noch offen, können Sie nachträglich einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags stellen.
Wichtig: Im Entwurf des "Steuervergünstigungsabbaugesetzes" ist vorgesehen, dass negative Einkünfte nur noch bis zur Hälfte der positiven Einkünfte derselben Einkunftsart abzugsfähig sind, so dass Gewinne über 1.000 Euro nicht mehr durch einen Verlustrücktrag unter die Freigrenze (500 Euro ab 2003) gedrückt werden könnten.
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