01.09.2004 | Finanzierung
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Gesellschaften und Kaufleuten vereinbart werden. Unwirksam ist sie bei Verbrauchern. Denn diese Form der Bürgschaft privilegiert den Gläubiger besonders und ist für den Bürgen besonders riskant. Der Bürge muss zuerst zahlen. Viele seiner Einwendungen kann er erst im Prozess gegen den Schuldner geltend machen. (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 2.4.2004, Az: 19 W 11/04; Abruf-Nr. 041937 )
Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 1 | ID 97214