28.01.2008 | Finanzierung
Disagio-Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Im Zweifel ist das Disagio laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins. Der Darlehensnehmer kann das Disagio bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensgeber anteilig erstattet verlangen (§ 812 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Das gleiche gilt für einen öffentlichen Förderkredit, es sei denn, das Disagio ist fester Bestandteil der Kreditkalkulation und lässt allenfalls einen geringen Spielraum für die Parteien zu. Dann ist das Disagio laufzeitunabhängig vereinbart. Folge: Es ist bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erstattungspflichtig, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. (rechtskräftiges Urteil vom 26.4.2007, Az: I-6 U 97/06) (Abruf-Nr. 073553)
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117171