26.05.2008 | Finanzierung
Effektiver Jahreszins ist anzugeben
Wer in einer Zeitungsanzeige eine Immobilie bewirbt und dabei deutlich auf die Möglichkeit eines finanzierten Kaufs hinweist, bewirbt auch einen Kredit. Folge: Er muss den effektiven Jahreszins (§ 6 Absatz 1 Preisangabenverordnung) angeben. Tut er das nicht, handelt er wettbewerbsrechtlich unlauter. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann, wenn er wie im Urteilsfall nur die Kreditfinanzierung durch Dritte vermittelt.
Wichtig: Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses stellt nach Ansicht des OLG regelmäßig auch keinen Bagatellverstoß dar. Begründung: Die Immobilienbranche würde zur Nachahmung verleitet. (Urteil vom 9.11.2007, Az: 6 U 90/07) (Abruf-Nr. 081010)
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119395