01.02.2006 | Finanzierung
Marktübliches Damnum weiterhin sofort abziehbar
Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren (zum Beispiel bei Erbbaurechten) sind durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ab dem Jahr 2004 gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Das gilt weiterhin nicht für ein marktübliches Damnum (Disagio). Die Ausnahmeregelung (Ausgabe 9/2005, Seite 19 ) wurde nämlich unbefristet verlängert. Das heißt: Ein marktübliches Damnum kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zeitpunkt der Zahlung voll als Werbungskosten abgezogen werden. Marktüblich ist es, wenn für ein Darlehen in einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum von bis zu fünf Prozent vereinbart worden ist. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.12.2005, Az: IV C 3 - S 2253a - 19/05; Abruf-Nr. 053602 )