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01.02.2006 | Finanzierung

Vorfälligkeitsentschädigung bei Investition abziehbar

Eine Vorfälligkeitsentschädigung gehört bei einer Grundstücksveräußerung grundsätzlich zu den Veräußerungskosten. Die Aufwendungen können nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg aber Werbungskosten sein, wenn es sich um Finanzierungsaufwand für den Kauf einer neuen Mietimmobilie handelt. Voraussetzungen:

  • Ein Neukauf ist im Zeitpunkt der Veräußerung bereits konkret beschlossen.
  • Bei Abschluss des Verkaufsvertrags steht unwiderruflich fest, dass das erhaltene Geld für den Neukauf verwendet wird.

    (Urteil vom 10.6.2005, Az: VII 93/04; Abruf-Nr.  053304 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 97473