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28.01.2008 | Folgen der VVG-Reform

Versicherer ändern Provisions- bestimmungen „Leben“ – Was tun?

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, München

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und hat zahlreiche Änderungen hervorgerufen. Viele Gesellschaften nehmen die Änderungen im Bereich der Lebensversicherungen zum Anlass, neue Produkte einzuführen und die Provisionsbestimmungen neu zu regeln. Mit der Neufestsetzung soll der Zeitpunkt, an dem der unbedingte Provisionsanspruch entsteht, geändert werden.  

Ausgangslage

Neben zahlreichen Änderungen im Versicherungsvertragsrecht bringt die VVG-Reform für den Versicherungsvermittler selbst Neuerungen. Neben der Ihnen bekannten Einführung von Beratungs- und Dokumentationspflichten hat die Reform der Lebensversicherung in den §§ 150bis 172 VVG neuer Fassung die wohl größte öffentliche Aufmerksamkeit erfahren, die sich mittelbar auf das Verhältnis der Versicherungsvermittler zu den Gesellschaften auszuwirken scheint.  

 

Verbot der Zillmerung und neue Verrechnung der Kosten

Sowohl die Überschussbeteiligung als auch die Rückkaufswerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes neu geregelt. Die Abschluss- und Vertriebskosten wurden bislang gezillmert, also unmittelbar mit den ersten Beitragszahlungen verrechnet. Die Neuregelung des Rückkaufswerts erfordert, dass nunmehr mindestens derjenige Betrag des Deckungskapitals einzusetzen ist, der sich bei gleichmäßiger Verteilung aller angesetzten Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten) auf die ersten fünf Jahre ergibt. Im Gegensatz zur Zillmerung gewährleistet die neue Verrechnung im Interesse des Verbraucherschutzes die Entstehung eines Rückkaufswerts bereits nach den ersten Beitragszahlungen.  

 

Das neue VVG hat jedoch die Versicherungsgesellschaften veranlasst, „neue“ Produkte im Lebensversicherungsbereich einzuführen, die den Reformvorschriften gerecht werden.