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01.04.2003 | Fragen aus der Praxis

Was gilt bei mehreren Beschäftigungen?

Der Start der neuen Minijobs steht unmittelbar bevor. In den letzten beiden Ausgaben haben wir Sie mit den Regeln vertraut gemacht. Richtig schwierig wird es, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Lesen Sie nachfolgend, was bei welcher Konstellation gilt und wie Sie sich als Arbeitgeber in punkto Haftung für Sozialversicherungsabgaben absichern.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigung

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden die Entgelte zusammengerechnet (§  8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Überschreitet die Summe der Entgelte nicht 400 Euro, bleiben alle Jobs für den Mitarbeiter abgabenfrei. Wird die 400-Euro-Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Liegt das Entgelt in der Summe unter 800 Euro (Gleitzone), werden die Sozialabgaben nach den Regeln für niedrig entlohnte Beschäftigungen berechnet. In allen anderen Fällen muss auch der Mitarbeiter volle Beiträge zur Sozialversicherung leisten.

Überschreitet die Summe der Entgelte 400 Euro, wird steuerlich jede Beschäftigung für sich betrachtet. Sie kann pauschal mit 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder nach Lohnsteuerkarte versteuert werden (§  40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz).

 Beispiel 

Raumpflegerin R putzt für 300 Euro monatlich in der Agentur A und für 200 Euro monatlich im Unternehmen B. Die Summe der Entgelte (500 Euro) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, liegt aber noch innerhalb der Gleitzone. Die beiden Arbeitgeber zahlen volle Sozialversicherungsbeiträge auf 300 bzw. 200 Euro. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 54,80 Euro (Krankenversicherungssatz 14,5 Prozent) und muss aufgeteilt werden:

  Agentur A (300 Euro) Unternehmen B (200 Euro)
AG-Anteil 300 x 21,1 % 63,30 Euro 200 x 21,1 % 42,20 Euro
AN-Anteil 54,80x300/500 32,88 Euro 54,80 x200/500 21,92 Euro
Summe   96,18 Euro   64,12 Euro

Beide Arbeitgeber können das Entgelt pauschal mit 20 Prozent versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4 und 7 Prozent).

Geringfügige neben Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein abgabenfreier 400-Euro-Job ausgeübt werden. Alle weiteren Jobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig (§  8 Absatz 2 SGB IV). Nur in der Arbeitslosenversicherung müssen für die weiteren Jobs keine Beiträge gezahlt werden (§  27 Absatz 2 SGB III). Für den Mitarbeiter bleibt die Nebenbeschäftigung abgabenfrei, die zeitlich zuerst begonnen wurde.

 Beispiel 

Mitarbeiterin M verdient in der Agentur A 2.000 Euro brutto monatlich. Am 1. April 2003 nimmt sie bei Arbeitgeber B einen Nebenjob an (Verdienst 200 Euro). Ab Mai 2003 arbeitet sie zusätzlich bei Arbeitgeber C für 150 Euro monatlich. Die zuerst begonnene Beschäftigung B bleibt für M abgabenfrei. Die Beschäftigungen A und C werden zusammengerechnet. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung müssen für C volle Sozialbeiträge gezahlt werden. Arbeitgeber C kann den Lohn pauschal versteuern (§  40a Absatz 2a EStG).

Job / Verdienst Mitarbeiterin M Arbeitgeber
A 2.000 Euro 422 Euro Sozialabgaben*) 331,88 Euro (Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) 422 Euro Sozialabgaben
B 200 Euro Steuer- und sozialabgabenfrei 50 Euro (25 Prozent Pauschalabgabe)
C 150 Euro 26,78 Euro Sozialabgaben*) (ohne Arbeitslosenversicherung) 26,78 Euro Sozialabgaben*) (ohne Arbeitslosenversicherung) 33,75 Euro (20 % pauschale Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer)
*) angenommener Krankenversicherungssatz 14,5 Prozent

Wichtig: Mehrere kleine Jobs neben einer Hauptbeschäftigung sind für den Mitarbeiter nachteilig. Denn ein Job bis 400 Euro monatlich bleibt abgabenfrei. Bei zwei Jobs à 200 Euro (neben einer Hauptbeschäftigung) müssen für den zweiten Job Sozialabgaben gezahlt werden.

Hauptbeschäftigung und Gleitzonenjob

Die Vergünstigungen einer niedrig entlohnten Beschäftigung (Gleitzonenjob) gelten nicht neben einer Hauptbeschäftigung.

 Beispiel 

Mitarbeiterin M ist Angestellte im Innendienst (2.500 Euro). Für eine zweite Beschäftigung (450 Euro) gelten nicht die Regeln der Gleitzone.

Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenjob