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01.07.2003 | Fremdfinanzierte Rente gegen Einmalbeitrag

Voller Werbungskostenabzug der "Kreditvermittlungsgebühr"!

von Steuerberaterin Jessica Heep, Meinerzhagen

Im Focus der Finanzverwaltung stehen schon länger Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, die durch ein Darlehen fremdfinanziert werden. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Münster in diesem Zusammenhang eine für Ihre Kunden erfreuliche Entscheidung getroffen: Die "Kreditvermittlungsgebühr" ist in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Wir stellen das Urteil vor und sagen Ihnen, wie Ihre Kunden darauf reagieren sollten.

Zum Hintergrund

Zunächst aber wollen wir Ihnen einen Überblick verschaffen, um welche Modelle es geht und welche Positionen zur Kreditvermittlungsgebühr eingenommen werden. Bei "fremdfinanzierten Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag" erfolgt die Darlehenstilgung bei-spielsweise durch eine Lebensverischerung, die ebenfalls fremdfinanziert wird, oder einen ratierlich angesparten Investmentfonds.

Finanzierungsvermittlungsgebühren vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 30.10.2001, Az: VIII R 29/00; Abruf-Nr.  020009 ) hat über eine Finanzierungsvermittlungsgebühr entschieden. Folgende Punkte sind wichtig:

  • Die Finanzierungskosten sind von den Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Renten- bzw. Lebensversicherung abzugrenze
  • Die Gebühren sind nicht nach formalen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu qualifizieren.
  • Gebühren für die Finanzierungsvermittlung im Zusammenhang mit einer fremdfinanzierten Sofortrente gegen Einmalbeitrag sind als Werbungskosten abzugsfähig. Vorausgesetzt, sie wurden tatsächlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Vermittlung der Darlehen erhoben.