01.06.2006 | Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Haftung bei gezillmerten bAV-Tarifen und Stornoabschlag
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter im Vorfeld ausreichend über die finanziellen Folgen bei einer vorzeitigen Kündigung/Beitragsfreistellung der betrieblichen Altersversorgung informieren. Diese Informationspflichten gelten vor allem, wenn der Mitarbeiter an der Beitragszahlung beteiligt ist, also insbesondere bei der Entgeltumwandlung. Bei fehlender Aufklärung haftet dafür der Arbeitgeber und ist unter Umständen schadenersatzpflichtig. Diese Folgerung ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Stuttgart (Urteil vom 17.1.2005, Az: 19 Ca 3152/04; Abruf-Nr. 052965 ).
Im Urteilsfall ging es um eine Unterstützungskasse. Diese wurde zu zwei Drittel über Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) angespart. Zur Rückdeckung der Versorgungsansprüche war eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden. Deren Tarif war "gezillmert" bei reduzierten Abschlusskosten. Er sah einen Stornoabschlag bei Kündigung oder Beitragsfreistellung in Höhe von einem Prozent der Differenz von Erlebensfallsumme und Deckungskapital vor.
Als der Arbeitnehmer nach zwei Jahren den Betrieb verließ, bot der Arbeitgeber zur Erledigung der betrieblichen Versorgungsansprüche die Abfindung durch Übertragung der Rückdeckungsversicherung an. Dabei ergab sich, dass durch Stornoabzug des Versicherers das Kapital zu rund drei Fünftel "verbraucht" wurde, der Arbeitnehmer also nur rund zwei Fünftel der (selbst eingezahlten) Deckungssumme erhalten hätte.
Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe des abgezogenen Stornos und gewann.
Das ArbG hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bejaht. Der Arbeitgeber habe für die Entgeltumwandlung Versicherungstarife mit Zillmerung und Stornoabschlag gewählt, ohne den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen konnte.
Inzwischen haben die ersten Versicherer auf das Urteil reagiert. In den Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen finden sich ausführliche Informationen und Erläuterungen zum Abrechnungsverfahren bei vorzeitiger Kündigung/Beitragsfreistellung der Versicherung.
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