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01.01.2003 | Geldwäsche

Neue Pflichten für Vertreter durch das erweiterte Geldwäschegesetz

von Rechtsanwalt Dr. Alexander Sommer, Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Kullen-Müller-Zinser, Sindelfingen

Im August 2002 ist das in weiten Teilen neu formulierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten - mit weitreichenden Verpflichtungen für die Versicherungswirtschaft. Ein Teil der neuen Pflichten kann auch Sie als Vertreter treffen. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Regeln vor und sagen Ihnen, in welcher Weise Sie betroffen sein können.

Pflicht zur Identifizierung

Stoßrichtung des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus. Herzstück des Geldwäschegesetzes ist daher, die Person möglichst genau zu identifizieren, die entsprechende finanzielle Transaktionen vornimmt.

Wer muss wen identifizieren?

Da Geldwäsche auch durch Einzahlungen in Versicherungsverträge erfolgen kann, sind Versicherungsunternehmen (VU) und neuerdings auch Versicherungsmakler verpflichtet, ihre Vertragspartner zu identifizieren.

Als Vertreter gehören Sie demnach nicht direkt zum Kreis der Identifizierungspflichtigen. Aber: Sofern der Vertrag über Sie als Versicherungsvertreter zu Stande kommt oder über Sie abgewickelt wird, kann die Identifizierung auch durch Sie erfolgen (§  4 Absatz 3 GwG).

Was heißt das? Wir vermuten, dass die VU versuchen werden, die ihnen obliegende Pflicht auf Sie zu übertragen. Soweit dies rechtswirksam geschieht, wird für Sie aus dem "Kann" ein "Muss". Daran sollten Sie denken, wenn das VU mit entsprechendem Ansinnen an Sie herantritt.

Wann muss identifiziert werden?

Die Pflicht besteht beim Abschluss von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr und bei Lebensversicherungsverträgen (§  2 Absatz 1 GwG), wenn folgende Beitragsgrenzen überschritten werden (§  4 Absatz 1 GwG):