30.09.2010 | Geschlossene Auslandsfonds
Beitritt zu und Verkauf von Auslandsbeteiligungen sind meldepflichtig
Kapitalanleger müssen die Investition in geschlossene Auslandsfonds oder deren Verkauf melden. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert eine Geldbuße.
Wie sieht die Anzeigepflicht aus?
§ 138 Absatz 2 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass Anleger an einem geschlossenen Fonds, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ihrem Wohnsitzfinanzamt folgende drei Vorgänge anzeigen müssen:
1. Den Erwerb, also die Zeichnung einer Beteiligungssumme
2. Eine geänderte Beteiligungsquote, also etwa die Aufstockung