01.08.2006 | Geschlossene Immobilienfonds
Zwei wichtige BGH-Urteile zur Prospekthaftung im Überblick
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei wichtige Urteile zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt. Lesen Sie nachfolgend die Quintessenz der beiden Urteile.
Im ersten Fall ging es um zwei zentrale Fragen: Den relevanten Prospektmangel und die Anrechnung steuerlicher Vorteile (Urteil vom 6.2.2006, Az: II ZR 329/04; Abruf-Nr. 061272 ):
Prospektmangel: Ein relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn ein Anleger |
dem Fonds-Prospekt nicht ohne Weiteres die erheblichen "weichen" Kosten entnehmen kann (hier 25 Prozent) oder |
er nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein Flurstück erworben werden muss. Das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. |
Anrechnung steuerlicher Vorteile: Ob der Anleger sich auf den Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt da-rauf an, was der Anleger nach seiner Aussage bei Abstandnahme von der Beteiligung gemacht hätte und wie sich das Vermögen entwickelt hätte. Es wird nicht generell unterstellt, dass der Anleger eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte. |
Im zweiten Fall stand die Beweislast im Zentrum: Beweiserleichterungen kommen einem Anleger zu Gute, der seine Beteiligung rückgängig machen will, wenn ein Immobilienfonds-Prospekt falsche Angaben über die an den Vermittler für den Vertrieb gezahlte Innenprovision enthält.
In diesem Fall wird zu Gunsten des Anlegers vermutet, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte. Das gilt selbst dann, wenn der Immobilienfonds in erster Linie als Steuerspar-Modell beworben worden ist. Diese Vermutung muss dann die Gegenseite (im Urteilsfall die Vertriebsgesellschaft) entkräften. Kann sie das nicht, haftet sie dem Anleger (Urteil vom 9.2.2006, Az: III ZR 20/05; Abruf-Nr. 060841 ).
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