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01.04.2003 | Gesellschafter-Geschäftsführer

Kürzung des Vorwegabzugs - Nutzen Sie die aktuelle BFH-Rechtsprechung!

Bei der Höchstbetragsberechnung zur Ermittlung der als Sonderausgabe abziehbaren Vorsorgeaufwendungen wird der Vorwegabzug (3.068 Euro/6.136 Euro) um 16  Prozent des Arbeitslohns gekürzt. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) einer GmbH mit Anspruch auf Altersversorgung ohne Beitragsleistung wird der Vorwegabzug ganz oder teilweise gekürzt (§  10 Absatz 3 Nummer 2, §  10c Absatz  3 Nummer 2 EStG). Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass die Pensionszusage der GmbH gegenüber ihrem GGf zu einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung führt und die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigt.

Diese Auffassung scheint nun zumindest teilweise überholt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Vorwegabzug bei einem Allein-GGf einer GmbH auch dann nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat (Urteil vom 16.10.2002, Az: XI R 25/01, Abruf-Nr.  030044 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Im Urteilsfall sagte die GmbH ihrem Allein-GGf neben seinem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zu, die als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung kürzte das Finanzamt auf Grund der Pensionszusage den Vorwegabzug - zu Unrecht, so der BFH.

Begründung des BFH

Die Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss (§  29 Absatz 1 GmbHG) bzw. nach Liquidation Anspruch auf Vermögensverteilung (§  72 GmbHG). Sagt eine GmbH ihrem Allein-GGf eine Altersversorgung zu, mindert die handelsrechtlich gebotene Pensionsrückstellung diese Ansprüche. Der GGf erwirbt daher seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und damit auf Grund eigener Beitragsleistung. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist deshalb nicht zulässig.

Der BFH hält die Kürzung des Vorwegabzugs sogar dann nicht für zulässig, wenn die Pensionszusage als vGA zu werten ist: Auch dann wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss und damit der Anspruch auf Ausschüttung durch die Zuführung zur Rückstellung gemindert, die wegen der zivilrechtlich verbindlichen Zusage handelsrechtlich zwingend - ungeachtet der steuerlichen Wertung als vGA - zu bilden ist.

Tipps für die Praxis

Betroffene Allein-GGf sollten gegen die Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigende Bescheide Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt es allerdings neben dem beherrschenden GGf weitere Gesellschafter, dürfte die Argumentation des BFH nicht greifen, da die Bildung einer Rückstellung auch zu Lasten des den anderen Gesellschaftern zustehenden Jahresüberschusses geht.