01.03.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Das bringt die Reform des Kündigungsschutzes zum 1. Januar 2004
von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) reformiert. Nachstehend die relevanten Änderungen im Überblick.
Das Wichtigste vorab: Die meisten Agenturen werden unterhalb der Anwendungsschwelle des KSchG liegen, so dass deren Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz genießen: Denn das KSchG gilt nicht bei zehn (bislang: fünf) oder weniger Mitarbeitern, allerdings nur für nach dem 31. Dezember 2003 neu eingestellte Mitarbeiter.
Wichtig: Bei Alt-Mitarbeitern, also solchen, die am 31. Dezember 2003 schon beschäftigt waren, bleibt es beim alten Schwellenwert von fünf. Die Alt-Mitarbeiter verlieren ihren Kündigungsschutz somit nicht.
Auch Agenturen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten jetzt bei einer Kündigung baldige Rechtssicherheit. Denn die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gilt für alle Kündigungsschutzklagen und nicht mehr nur für solche nach dem KSchG (§§ 6, 7, 23 KSchG). Eine Kündigung wird wirksam, wenn der Mitarbeiter nach Ablauf der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Größere Agenturen, die den Schwellenwert überschreiten und bei denen das KSchG gilt, sollten folgende Änderungen kennen:
Bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung gelten jetzt die vier Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Positiv: Dabei dürfen Mitarbeiter ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt.
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