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27.05.2011 | Gesetzesänderungen

Änderungen für Riester-Sparer geplant

Die Bundesregierung will das Riester-Verfahren klarer gestalten. Damit reagiert sie auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.  

Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren zur unmittelbaren Zahlungsberechtigung. Nicht berufstätige Ehepartner von Riester-Sparern müssen bisher auf ihren eigenen Riester-Vertrag keinen Mindestbeitrag einzahlen, um die staatliche Zulage zu bekommen, weil sie über ihren Partner mittelbar zulagenberechtigt sind. Sobald der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst rentenversicherungspflichtig wird, wird er unmittelbar zulageberechtigt und muss in dieser Zeit einen Eigenbeitrag von 60 Euro leisten. Das ist zum Beispiel während der Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes der Fall, weil diese Zeit als Pflichtbeitragszeit gilt (§ 56 Sozialgesetzbuch VI).  

Wichtig: Nach den Plänen der Bundesregierung muss der betroffene Ehegatte lediglich die Beiträge auf seinen Riester-Vertrag einzahlen und seinem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um die Abwicklung kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Ab 2012 werden solche Problemfälle vermieden: Dann müssen nämlich alle Zulageberechtigten einheitlich mindestens 60 Euro jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen (Gesetzesentwurf zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz; Abruf-Nr. 111617).  

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145483