27.05.2010 | Gesetzesänderungen
Bessere Förderung und Anrechnung bei der „Riester-Rente“
Verbesserungen gelten ab sofort für die Förderung und Auszahlung von „Riester-Renten“ („Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“; Abruf-Nr. 101231).
Denn drei Regelungen zur „Riester-Rente“ in den §§ 79 bis 99 Einkommensteuergesetz waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gemeinschaftsrechtswidrig (Ausgabe 11/2009, Seite 1):
- Bei der „Riester-Förderung“ entfällt die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht. Zulagenberechtigt ist im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge jeder in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte bzw. Bezieher einer inländischen Besoldung.
- Sparer, die im Ausland arbeiten, jedoch in Deutschland wohnen, haben keinen Anspruch auf eine Zulage. Das gilt für diesen Personenkreis jedoch erst für Vertragsabschlüsse ab 1. Januar 2010. Ältere Verträge sind hingegen weiter zulageberechtigt.
- Soll die „Riester-Rente“ später im Ausland verbraucht werden, ist das möglich, sofern der Wohnsitz in einen EU- bzw. EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) verlegt wird. Anderenfalls müssen staatliche Zulagen zurückgezahlt werden.
- Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, wenn es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 135933