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01.05.2004 | Gestaltungsmöglichkeiten

Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen

Versicherungskaufleute, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr.  032752 ). Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten.

Was ist gewillkürtes Betriebsvermögen?

Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel einen Pkw) zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es steuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Als Bilanzierer dürfen Sie ein Wirtschaftsgut aber bereits ab einer Nutzung von mindestens 10 Prozent als Betriebsvermögen behandeln. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, durften Sie bisher kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.

Beachten Sie: Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzen, sind notwendiges Privatvermögen.

Vorteile des gewillkürten Betriebsvermögens

Die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen kann im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein. Das gilt vor allem bei einem Pkw mit geringem betrieblichem Nutzungsanteil, weil die private Nutzung pauschal nach der Ein-Prozent-Regel bewertet werden kann.

Versicherungskaufmann V ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Seinen Pkw (Listenpreis: 40.000 Euro) nutzt er zu 10 Prozent für berufliche Fahrten. Im Jahr 2004 betragen seine Pkw-Kosten einschließlich Abschreibung 16.000 Euro. Fahrten zwischen Wohnung und Agentur fallen nicht an.

Betriebsausgabenabzug nach bisheriger Rechtslage

Nach der bisherigen Rechtslage kann V nur die anteiligen auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Pkw-Kosten in Höhe von 1.600  Euro (=  10  % von 16.000 Euro) als Betriebsausgaben abziehen.

Betriebsausgabenabzug nach neuer Rechtslage

Nach der neuen Rechtsprechung kann V den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Das heißt: Alle Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Im Gegenzug muss er den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Wert der privaten Nutzung versteuern.

Betriebsausgaben 16.000 Euro
Private Nutzung: 1 % x 12 Monate x 40.000 Euro 4.800 Euro
Verbleibender Betriebsausgabenabzug 11.200 Euro