29.06.2009 | Gewerbesteuer
Ausgleichsanspruch: Gewerbesteuer ist und bleibt fällig
Der Ausgleichsbetrag, den ein Vertreter gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) erhält, unterliegt der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Vertreters zusammenfällt. Das ist ständige - und soeben bestätigte - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Wichtig: Wer erreichen will, dass sich der BFH noch einmal grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzt, muss gute Gründe vorbringen. Insbesondere fordert der BFH, dass man darlegt, welche neuen, gewichtigen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Ansicht des BFH vorgebracht worden sind. (Beschluss vom 17.3.2009, Az: X B 225/08) (Abruf-Nr. 091517)