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01.11.2006 | Grundrente und Bonusrente

Ertrag bei gemischter Rentenversicherung ist einheitlich zu beurteilen

Wenn der Anleger auf Grund eines fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrags gegen Einmalbeitrag auf Lebenszeit eine fest garantierte "Grundrente" und eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung" erhält, gilt nach Feststellung des Bundesfinanzhofs (BFH) zweierlei:

  • Die beiden Komponenten sind steuerlich einheitlich zu beurteilen.
  • Sie sind insgesamt nur mit dem Ertrags- bzw. Zinsanteil zu versteuern (Urteil vom 20.6.2006, Az: X R 3/06; Abruf-Nr.  062454 ).

    Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen die Auswirkungen des Urteils auf die Besteuerung der Rentenzahlung.

    Positive Überschussprognose

    Zu einer späteren Versteuerung kommt es nur bei einer positiven Überschussprognose. Bezogen auf die fremdfinanzierte Rentenversicherung heißt das nach Ansicht des BFH: In der voraussichtlichen Gesamtlaufzeit der Rente müssen die im Lauf der Jahre steuerpflichtigen Ertragsanteile insgesamt höher sein als die Finanzierungskosten (Einkunftserzielungsabsicht).

    Ob dies der Fall sein wird, prüft das Finanzamt durch eine Überschussprognose-Rechnung nach den Verhältnissen bei Abschluss des Rentenvertrags. Es rechnet die Nennbeträge der jährlichen steuerpflichtigen Ertragsanteile und der jährlichen Finanzierungskosten hoch. Ein geringer Überschuss über die Gesamtlaufzeit reicht (Totalüberschuss).

    Auswirkungen auf die Besteuerung