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28.01.2008 | Gruppenversicherungstarif in der bAV

Bei Arbeitgeberwechsel droht Ärger

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Mit dem Arbeitgeberwechsel kann sich ein Arbeitnehmer schlechter stellen, wenn bei Abschluss der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein Gruppenversicherungstarif gewählt wurde, der beim neuen Arbeitgeber so nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass der Versicherer den ursprünglichen Vertrag fortführen muss, wie ein aktueller Fall deutlich macht, den das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einer bAV im Durchführungsweg Pensionskasse angeboten. Ein Agent beriet die Mitarbeiter. Dabei fragte ein Arbeitnehmer mehrmals, wie es sich verhalten würde, wenn er den Arbeitgeber wechselt. Der Agent sagte, es gebe zwar keinen Anspruch darauf, dass ein neuer Arbeitgeber den Vertrag fortführt; aber wenn er den Vertrag übernehme, stelle die Vertragsfortführung kein Problem dar. Auf mögliche Änderungen in den Prämien und den Leistungen hat er nicht hingewiesen.  

 

Als der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselte, war die Fortführung des Vertrags beim neuen Arbeitgeber nur zu einem ungünstigeren Beitrags-Leistungs-Verhältnis möglich. Der Folgearbeitgeber kam nicht in den Genuss des besonders günstigen Gruppenversicherungstarifs. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse auf Fortsetzung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags. Er führte folgende Argumente ins Feld:  

 

  • Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber besonders günstige Konditionen im Rahmen eines Gruppenversicherungstarifs abgeschlossen habe (der sich zum Beispiel aus einer Mindestteilnehmerzahl an der bAV ergibt).

 

  • Aus den ausgehändigten Unterlagen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass eine Fortführung des Vertrags bei einem anderen Arbeitgeber Änderungen hinsichtlich Leistung und/oder Beitrag bedeuten kann. Auch in der Versorgungszusage sei lediglich klargestellt, dass im Falle des Ausscheidens die Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund der Beitragszahlung der Firma fällig werden (beitragsorientierte Zusage). Zudem werde in der Versorgungszusage lediglich darauf hingewiesen, dass die Versorgung bei Verlassen des Arbeitgebers als Einzelversicherung oder über den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden könne. Ein sich hierdurch änderndes Beitrags-Leistungs-Verhältnis sei nicht erwähnt.

Die Entscheidung des OLG