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01.10.2003 | Häusliches Arbeitszimmer

Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Versicherungskaufmanns?

Ist ein Arbeitszimmer eines Versicherungskaufmanns ein "häusliches Arbeitszimmer"? Stellt es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung" dar, so dass die Kosten voll abzugsfähig sind und nicht bloß bis maximal 1.250 Euro? Fragen, mit denen sich das Finanzgericht (FG) Nürnberg (Urteil vom 20.2.2003, Az: IV 151/2002; Abruf-Nr.  031651 ) befasst hat. Nachfolgend fassen wir das Urteil für Sie zusammen.

Die Entscheidung des Gerichts

Ein Versicherungskaufmann nutzte im eigenen Haus zwei Räume im Erdgeschoss für seine Agentur. Diese Räume waren lediglich durch einen Flur von seinen privaten Wohnräumen getrennt. Über eine Treppe konnte man vom Flur aus in weitere Wohnräume im Obergeschoss gelangen. Die Kosten der Agenturräume machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben Steuer mindernd geltend. Das FG gestand ihm lediglich 2.400 DM (1.250 Euro) zu. Begründung:

  • Erstens sei keine räumliche Abgrenzung zu den Privaträumen vorhanden. Daher handle es sich nicht um eine Betriebsstätte, deren Kosten unbeschränkt abzugsfähig sind.
  • Zweitens habe der Versicherungskaufmann in seiner Steuer-Erklärung Pkw-Kosten für berufliche Fahrten von insgesamt 20.000 km geltend gemacht. Daher sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung. Auch aus diesem Grund greife die Abzugsbeschränkung der entstandenen Kosten auf 1.250 Euro (§  4 Absatz 5 Nummer 6b Einkommensteuergesetz).

     Prüfungsreihenfolge 

    In "Arbeitszimmer-Fällen" lautet - vereinfacht dargestellt - die Prüfungsreihenfolge wie folgt:

  • Handelt es sich um eine Betriebsstätte, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig.
  • Handelt es sich um ein Arbeitszimmer, sind die Kosten bis maximal 1.250 Euro abzugsfähig.
  • Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung, sind die Kosten wiederum voll abzugsfähig.

    Unser Service: Eine umfangreiche Prüfungs-Checkliste finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" .

    1. Betriebsstätte contra Arbeitszimmer

    Eine Betriebsstätte grenzt sich vom häuslichen Arbeitszimmer dadurch ab, dass gerade keine Einbindung in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers vorliegt. Im konkreten Fall meinte das FG, dass das Arbeitszimmer gegenüber der häuslichen Sphäre nicht deutlich abgegrenzt sei. Die Abgrenzung zwischen der Agentur und den privaten Wohnräumen bestand lediglich aus Wohnungstüren.