01.11.2006 | Hausratversicherung
Erbschaftsteuer bei Tod während Hausbrand
Stirbt der Erblasser beim Brand seines Hauses, muss der Erbe bei der Erbschaftsteuer das Haus und die Sachen darin mit den zum Todeszeitpunkt (Erbfall) anzusetzenden steuerlichen Werten versteuern. Das gilt auch für die bis zum Todeszeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Versicherungsansprüche. Die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Ansprüche sind steuerfrei, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Wichtig: Die Erbschaftsteuer auf die Ansprüche aus der Hausratversicherung entsteht erst, wenn der Versicherer die Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistung beendet hat. Sie entsteht nicht schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Das Finanzamt muss daher im Urteilsfall einen zweiten Bescheid wegen der Besteuerung der Versicherungsleistung erlassen. Hauptstreitpunkt wird dabei die Aufteilung der Versicherungserstattung
in einen steuerpflichtigen Teil (vor und bis zum Tod des Erblassers entstandene Versicherungsansprüche) und |
in einen steuerfreien Teil (nach dem Tod des Erblassers entstandene Versicherungsansprüche) sein. |
Unser Tipp: Lässt sich die Höhe der Versicherungsansprüche, die der Besteuerung unterliegen, trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, gilt: Die verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Finanzamts, so der BFH. Mit anderen Worten: Im Zweifel muss zu Gunsten des Erben aufgeteilt werden. (Urteil vom 2.3.2006, Az: II R 57/04; Abruf-Nr. 062321 )
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