26.05.2008 | Hausratversicherung
Versicherer muss bei Wohnungswechsel zahlen
Ein Hausratversicherer muss einem Mann Ersatz leisten für Hausratsgegenstände, die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände des Mannes entwendet wurden. Keine Rolle spielt dabei, dass der Mann gerade dabei war, aus der Wohnung auszuziehen, für die er die Versicherung abgeschlossen hatte.
Begründung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm: Unter dem Gesichtspunkt der „Außenversicherung“seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. „Vorübergehend“ bedeute, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen müsse. Eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung schließe, so das OLG, dagegen den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue noch nicht bezogen ist, befindet sich der Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG regelmäßig in einer Übergangssituation. In dieser erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (zum Beispiel im Auto oder bei Verwandten), versichert seien. Unter dieser Prämisse seien die im Urteilsfall entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Mannes versichert gewesen. (Urteil vom 7.9.2007, Az: 20 U 54/07) (Abruf-Nr. 080936)