01.10.2003 | Hoffnung für CTS-Anleger
Müssen gutgeschriebene Renditenversteuert werden?
Ein Unglück kommt selten allein. Kapitalanleger können ein Lied davon singen, wenn eine Kapitalanlage floppt: Versprochene Renditen bleiben aus, oft ist auch der Anlagebetrag weg. Wer sich vom ersten Schrecken erholt hat, dem steht bald neuer Ärger ins Haus. Die Finanzverwaltung fordert ihr Recht und will die (Schein-)Renditen besteuern.
Vor den Finanzgerichten werden derzeit die Fälle der Firma CTS (Commodity Trading Service) verhandelt. Lesen Sie, welche Chancen Anleger haben, zumindest der Besteuerung durch den Fiskus zu entgehen.
Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden. Zugeflossen sein können gutgeschriebene Erträge auch dann, wenn der Anleger sich gutgeschriebene Erträge nicht auszahlen, sondern zur erneuten Anlage stehen lässt.
Da den Anlegern häufig Scheinrenditen gutgeschrieben werden, die die Anlagefirmen gar nicht erwirtschaftet haben, kommt es zwischen den Geschädigten und dem Finanzamt regelmäßig zum Streit über folgende Frage: Konnten die Anleger tatsächlich über die gutgeschriebenen Gelder verfügen und müssen sie sie deshalb versteuern?
Die Finanzämter haben dabei auf den ersten Blick den Bundesfinanzhof als Verbündeten. Der hat entschieden: Gutgeschriebene Scheinrenditen sind unabhängig davon zu versteuern, ob sie auch tatsächlich erwirtschaftet wurden. Dabei macht er aber folgende Einschränkung: Voraussetzung ist, dass der Anleger - hätte er im Zeitpunkt der Luftbuchung sein Geld zurückgefordert - tatsächlich sein Geld bekommen hätte (Urteil vom 10.7.2001, Az: VIII R 35/00; Abruf-Nr. 011003 und Urteil vom 30.10.2001, Az: VIII R 15/01; Abruf-Nr. 020080 ).
Somit kommt es entscheidend auf die Zahlungsfähigkeit der Anlagefirma zum Zeitpunkt der Gutschrift an. Im Fall der Firma CTS gehen die Meinungen der Finanzgerichte (FG) auseinander. Das FG Rheinland-Pfalz sieht Anhaltspunkte dafür, dass CTS bereits 1998 nicht mehr in der Lage war, fällige Renditen tatsächlich zu leisten. Es hat daher die Vollziehung (AdV) in drei Fällen ausgesetzt (Beschluss vom 19.12.2002, Az: 2 V 2333/02; Abruf-Nr. 031493 ; Beschluss vom 17.6.2003, Az: 6 V 2563/02; Abruf-Nr. 031492 ; Beschluss vom 6.8.2003, Az: 2 V 1324/03). Anders das FG Saarland. Es sah bis 2001 bei CTS keinen Zahlungsengpass und lehnte daher einen AdV-Antrag ab (Beschluss vom 18.2.2003, Az: 1 V 445/02; Abruf-Nr. 031494 ). Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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