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26.06.2008 | Informationspflichten

Die Erstinformationen können auch per Visitenkarte erfolgen

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) hat den Vermittlern erhebliche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Immer wieder fragen Leser, ob sie dem Kunden die erforderlichen Informationen auch bereits per Visitenkarte überreichen können. Die Antwort lautet ja. Voraussetzung ist aber, dass Sie alle Pflichtangaben machen.  

Hintergrund

Der Vertreter muss dem Kunden bereits beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben mitteilen (§ 11 Absatz 1 VersVermV):  

 

  • Persönliche Daten (Familien- und Vorname, Firma, Geschäftsanschrift);

 

  • Die Information, ob er als
  • Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder,
  • gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 4 GewO
bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann;

 

  • Die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist, sowie die Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHK das Register führt;

 

  • Die direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens (oder umgekehrt des Versicherungsunternehmens oder dessen Mutterunternehmen an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvertreters);