04.01.2010 | Investitionsabzugsbetrag
Standard-Softwareprogramme sind begünstigt
Standard-Softwareprogramme gelten als materielle bewegliche Wirtschaftsgüter, für die - im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern - ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist und die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt wird. Solche Standardprogramme seien - unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt - materielle bewegliche Wirtschaftsgüter.
Wichtig: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Verwaltung hat diese inzwischen auch beim Bundesfinanzhof (Az: X R 26/09) eingelegt. (Urteil vom 17.2.2009, Az: 1 K 1171/06) (Abruf-Nr. 092979)