01.08.2006 | Kapitalanlagen
Besteuerung nicht handelbarer Aktienoptionen
Ein Arbeitnehmer muss ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht, das ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses eingeräumt wird, dann als geldwerten Vorteil versteuern, wenn er die Option ausübt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfassung des geldwerten Vorteils ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg der Tag der Einbuchung der Aktien in das Wertpapierdepot und nicht der Tag der Ausübung, wie das Finanzamt im Urteilsfall gemeint hat. (Urteil vom 16.12.2005, Az: VII 243/04; Abruf-Nr. 061859 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 4 | ID 97579