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01.07.2006 | Kapitalanlagen

Freiaktien aus niederländischer AG steuerpflichtig

Hat ein in Deutschland steuerpflichtiger Aktionär das Wahlrecht zwischen einer Bardividende und Freiaktien, führt der Bezug dieser Freiaktien zu einkommensteuerpflichtigen Kapitaleinkünften, wenn er die Beteiligung im Privatvermögen hält. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof, weil im Urteilsfall die Kapitalerhöhung einer niederländischen Aktiengesellschaft durch Rückfluss der dem Gesellschafter schon zustehenden Bardividende in das Gesellschaftsvermögen finanziert worden sei. Wirtschaftlich gesehen seien Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar und gleichwertig. Bei der Fallgestaltung spreche eine Vermutung dafür, dass der Börsenwert der bezogenen Aktien zumindest der dadurch "ersetzten" Bardividende entspreche. Folge: Die Freiaktien sind als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig (§  20 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und nicht nach §§  1,7 Kapitalerhöhungsteuergesetz steuerfrei. Das gilt auch im Fall einer deutschen AG. (Urteil vom 14.2.2006, Az: VIII R 49/03; Abruf-Nr.  061104 )

Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 4 | ID 97561