01.12.2003 | Kapitalanlagen
Neue Regeln für geschlossene Fonds ab 2004
Wir haben es bereits im vorhergehenden Beitrag erwähnt: Auch für geschlossene Fonds hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neue steuerliche Regeln aufgestellt: Stichtag ist auch hier der 31. Dezember 2003: Die neuen Regeln greifen nicht, wenn sich jemand an einem Fonds beteiligt, bei dem der Außenvertrieb der Anteile vor dem 1. September 2002 begonnen hat, und die Zeichnung der Anteile vor dem 1. Januar 2004 erfolgt. Die neuen Regeln - kurz zusammengefasst - sind:
Entschieden wird auf der Ebene der Fonds (der Gesellschaft), ob es sich bei den einzelnen Aufwendungen um sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten handelt oder um Anschaffungs-/Herstellungskosten, die nur im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis der Entscheidung (sofort abzugsfähige Aufwendungen oder nicht) wird den Zeichnern der Anlage (den Gesellschaftern) anteilig zugerechnet. |
Für Film- und Fernsehfonds (Medienfonds) gelten die Sonderregelungen, die das BMF mit Schreiben vom 5. August 2003 (Az: IV A 6 - S2241 - 81/03; Abruf-Nr. 032545 ) zusammengefasst hat. |
Welche Aufwendungen sofort abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob der Fonds Bauherr oder Erwerber ist. Die Bauherreneigenschaft des Fonds ist günstiger (höhere Verlustzuweisung im Zeichnungsjahr). Die Anforderungen an die Bauherreneigenschaft werden durch das BMF-Schreiben verschärft. Insbesondere müssen die Gesellschafter Einfluss auf die Gestaltung des Vertragswerks nehmen können. |
Wird der Fonds als Erwerber und nicht als Bauherr eingestuft, sind bestimmte Aufwendungen (zum Beispiel Eigenkapitalvermittlungsprovisionen) nur noch eingeschränkt als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten zu behandeln. |
Unser Service: Das komplette Schreiben finden Sie in unserem Online-Service unter der Abruf-Nummer 032535 .
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