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01.06.2006 | Kapitalanlagen

Verluste ausländischer Ferienwohnungen doch abziehbar?

Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Typisch Fiskus: Von Verlusten der Auslandsimmobilie will er nichts wissen, aber von Gewinnen fordert er seinen Anteil. Noch schlimmer: Sie müssen die Einkünfte sowohl dem ausländischen Fiskus als auch dem deutschen Finanzamt melden. Im ungünstigsten Fall droht eine Doppelbesteuerung.

Wichtig: Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung der Vermietungsverluste gegen EU-Recht verstößt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in deutsches Recht umsetzen wird.

Unser Tipp: Machen Sie daher bis zum Ergehen einer nationalen Regelung die Verluste in Ihrer Steuer-Erklärung geltend. Halten Sie ablehnende Steuerbescheide durch einen Einspruch mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung offen. (Urteil vom 21.2.2006, Az: Rs. C-152/03; Abruf-Nr.  060598 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 97542