01.11.2005 | Kapitalanlagen
Verluste bei wertlosem Verfall abziehbar
Anleger können über den Kauf von Optionsscheinen auf fallende und steigende Kurse setzen. Geht die Erwartung nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können, wird empfohlen, die Optionsscheine kurz vor Fälligkeit noch über die Börse zu verkaufen. Verfallen die Papiere dagegen wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Dieser Auffassung widerspricht das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz: Seit 1999 zählten Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit sei nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die "Beendigung des Rechts". Darunter sei auch der Verfall einer Option zu verstehen. Folge: Der Kaufpreis stelle einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein dar und könne zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.
Wichtig: Die Finanzverwaltung geht weiter von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher Einspruch einlegen, wenn sie die Auffassung des FG durchsetzen wollen. Sicherer ist es aber weiterhin, die fast wertlosen Optionsscheine innerhalb der Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös zumindest die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden. (Urteil vom 19.5.2005, Az: 4 K 1678/02; Abruf-Nr. 052622 )