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23.07.2010 | Kapitalanlagen

Vermittlungsgebühren für LV sind Anschaffungsnebenkosten

Gebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Vielmehr handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, die der Vermögens- und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gelangt.  

Wichtig: Der Tenor des FG Niedersachsen ist unter dem Aspekt positiv zu bewerten, dass es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt. Die Einstufung der Vermittlungsgebühren als Anschaffungsnebenkosten führt dazu, dass sie die steuerpflichtigen positiven Kapitaleinnahmen mindern oder die negativen Kapitaleinnahmen erhöhen; das gilt sowohl bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung als auch einem Verkauf der Lebensversicherung an Dritte. (Urteil vom 22.4.2010, Az: 11 K 85/08) (Abruf-Nr. 101715)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137340