23.07.2010 | Kapitalanlagen
Vermögensverwaltungsgebühren sind Werbungskosten
Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren sind uneingeschränkt abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile bei der jeweiligen Kapitalanlage nicht im Vordergrund steht. Das heißt, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragsbringenden Kapitalanlage ist. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer gelangt.
Wichtig: Für Wertpapiere, die der Abgeltungssteuer unterliegen, laufen sie ins Leere. Zum einen sind alle Anlagemöglichkeiten seit 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer nach § 20 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Zum anderen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten sind - von einigen Ausnahmen abgesehen - mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro abgegolten. (Urteile vom 24.11.2009, Az: VIII R 30/07 und VIII R 11/07) (Abruf-Nrn. 102111 und 102112)