30.09.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Fahrzeugschlüssel an alkoholisierten Fahrer überlassen
Überlässt der Versicherungsnehmer den Fahrzeugschlüssel an einen stark alkoholisierten Fahrer, mit dem er zuvor gezecht hat, und kommt es bei der anschließenden Fahrt alkoholbedingt zu einem Unfall, kann der Versicherer die Versicherungsleistung kürzen. Das Landgericht (LG) Bonn sieht darin eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und lässt eine Kürzung um 75 Prozent zu (Urteil vom 31.7.2009, Az: 10 O 115/09; Abruf-Nr. 102295). Das LG stellt auf das schuldhafte Verhalten des Versicherungsnehmers ab und nicht auf den Fahrer, da dieser nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war. Es bewertet das Verhalten des Versicherungsnehmers im oberen Bereich grober Fahrlässigkeit. Dies führt zu einer Kürzung der Versicherungsleistung um 75 Prozent (§ 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz, Ziffer A.2.17 AKB). Gegen eine Leistungskürzung um 100 Prozent spricht nach Ansicht des LG, dass der Versicherungsnehmer nicht selbst gefahren ist, sondern die Fahrt durch Übergabe des Schlüssels ermöglicht hat. Dieses Verhalten sei keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Leistungskürzung um 100 Prozent rechtfertigen würde.