30.09.2010 | Kfz-Kosten
Kombination handschriftliches Fahrtenbuch und PC-Ausdruck
Wird für ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch zur Ergänzung einzelner Angaben nachträglich ein PC-Ausdruck gefertigt, kann der private Nutzungsanteil hierüber ermittelt werden, wenn keine Manipulationsmöglichkeiten und keine sonstigen Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen. In dem vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Ergänzung zum Fahrtenbuch nachträglich per PC eine Aufstellung gefertigt, aus der sich Datum, Pkw-Standort zu Beginn der Fahrt, Kilometerstand und die Fahrtroute ergaben. Die Angaben im PC-Ausdruck stimmten mit seinem manuell geführten Tageskalender überein. Das reichte dem FG, das Fahrtenbuch anzuerkennen (Urteil vom 14.4.2010, Az: 12 K 12047/09; Abruf-Nr. 102235). Das FG orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Fahrtenbuch grundsätzlich anzuerkennen ist, wenn nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sind und die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193).
Diesen Anforderungen genügt nach Ansicht des FG ein Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich eingetragenen Daten und PC-Ausdruck. Das gilt insbesondere, wenn die Aufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch zeitnah vorgenommen worden sind und keine Lücken aufweisen.
Wichtig: Unerheblich ist für das FG, dass die zusätzlichen PC-Angaben weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorlagen. Diese Angaben seien nämlich überhaupt nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar und nur zusammen mit diesem zu sehen.