27.08.2009 | Kfz-Kosten
Leasing-Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen
Wer einen geleasten Geschäftswagen zu mehr als 10 aber weniger als 50 Prozent betrieblich nutzt, kann für die Jahre bis 2005 die vollen Leasingraten und sämtliche sonstige Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe abziehen und die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 20.5.2009, Az: 14 K 4223/06; Abruf-Nr. 092547).
Hintergrund: Wirtschaftsgüter können bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ behandelt werden. Folge: Sämtliche Kosten des Fahrzeugs sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Leasingfahrzeug wird zwar nicht als Wirtschaftsgut ins Anlagevermögen aufgenommen, weil der Unternehmer weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Kfz-Kosten sind nach Ansicht des FG aber trotzdem als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
- der Leasingvertrag für das Unternehmen geschlossen und
- die gesamten Aufwendungen (einschließlich Leasingsonderzahlung und -raten) von Anfang an zeitnah als betrieblicher Aufwand verbucht wurden.
Wichtig: Seit 2006 kann die Privatnutzung für Fahrzeuge im gewillkürten Betriebsvermögen nicht mehr nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, sondern nur noch anhand eines Fahrtenbuchs (sehen Sie hierzu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2006, Seite 8).
Beachten Sie: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss im Revisionsverfahren endgültig entscheiden (Az: VIII R 31/09).