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29.03.2010 | Kfz-Kosten

Nachträgliche Änderung muss ausgeschlossen sein

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster nur anerkannt werden, wenn nachträgliche Änderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Im Streitfall waren die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr änderbar. Dies galt allerdings nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. So konnten die Daten geändert werden, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren. Das reichte weder dem Betriebsprüfer noch dem FG für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Folge: Die Privatfahrten werden anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ erfasst. (Urteil vom 4.2.2010, Az: 5 K 5046/07 E,U) (Abruf-Nr. 100926)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134583