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29.04.2010 | Kfz-Unfallregulierung

Ersatz von Mietwagen-Kosten - Gerichte entscheiden meist zugunsten Ihrer Kunden

Nichts beschäftigt die Gerichte rund um den Verkehrsunfall zurzeit so sehr wie der Streit um die Mietwagenkosten. Daher ist es an der Zeit, dass für Sie, die Sie sich fast täglich mit Unfallschäden und deren Regulierung befassen, aus den Puzzlestücken ein Gesamtbild wird.  

Preisvergleich ja, Marktforschung nein

Die Rechtsprechung erwartet vom Geschädigten, dass er zwei oder drei Angebote einholt. Dabei muss er nicht das billigste am Markt finden, sondern nur eins zu einem „üblichen“ Preis (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).  

 

Und wenn er vorher nicht vergleicht?

Vergleicht der Geschädigte vor Anmietung nicht, ist der Schadenersatzanspruch auf „übliche“ Mietwagenkosten begrenzt. Nur, wenn er beweist, dass in einer Not- und Eilsituation für ihn ein Fahrzeug zum üblichen Preis nicht auffindbar war, kann der Schadenersatzanspruch auch einen deutlich über dem Üblichen liegenden Betrag umfassen. Und umgekehrt: Beweist der Versicherer, dass der Geschädigte „ohne weiteres“ zum unterhalb des üblichen Preises liegenden Betrag hätte mieten können, steht ihm auch nur der kleinere Betrag zu (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07; Abruf-Nr. 083569).  

 

Und was ist das Übliche? Schwacke oder Fraunhofer?

Um den üblichen Preis zu ermitteln, nehmen die Gerichte Marktübersichtlisten als Schätzgrundlage, seitdem der BGH das so entschieden hat (Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).