01.06.2005 | Kfz-Versicherung
Fehlende Deckung geht nicht zu Lasten des VN
Eine durch den Versicherungsnehmer (VN) erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Versicherer nicht, den Beitrag vor Zugang der Prämienrechnung abzubuchen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in folgendem Fall: "Ein Versicherungskunde beantragte vor dem durch ihn verursachten Schaden Haftpflichtversicherungsschutz für seinen Pkw. Der Versicherungsschein wurde am 21. August ausgefertigt. Gleichzeitig wurde die Beitragsrechnung erstellt. Auf Grund der Einzugsermächtigung buchte der Versicherer am 23. August den Erst- und einen Folgebeitrag ab. Mangels Deckung konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden. Für den bereits am 12. August eingetretenen Haftpflichtschaden beanspruchte der VN Deckung, die der Versicherer mangels Prämienzahlung verweigerte. Das OLG gab dem VN Recht und verpflichtete den Versicherer zur Übernahme des eingetretenen Schadens. Der VN war in diesem Fall zum Abbuchungszeitpunkt nicht verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Dafür gibt es nach Ansicht des OLG drei Gründe:
| In der Prämienabrechnung wurde nicht deutlich zwischen Erst- und Folgeprämie unterschieden. |
| Auf Grund der weitreichenden Konsequenzen bei der Nichtzahlung der Prämie muss die Belehrung über die Folgen dem Kunden vor dem Lastschrifteinzug zugehen. |
| Der Versicherer ist verpflichtet, den Nachweis des Zugangs von Versicherungsschein und Beitragsabrechnung zu führen, wenn der VN den Zugang bestreitet. |
(Urteil vom 14.1.2004, Az: 5 U 457/03-47; Abruf-Nr. 050760 )
Quelle:
Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 97355
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