01.10.2005 | Kfz-Versicherung
Schlüssel im Briefkasten - grobe Fahrlässigkeit
Der Kaskoversicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel für eine Reparatur in den Briefkasten der Werkstatt einwirft. Der Versicherungsnehmer handelt jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn es sich um einen nicht gesicherten Außenbriefkasten handelt. Ähnlich wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle urteilten schon das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000, Az: 9 U 65/00; Abruf-Nr. 010088 ) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.5.2000, Az: 4 U 68/99; Abruf-Nr. 001366 ). Eine andere Ansicht vertritt soweit ersichtlich nur das OLG Hamm (Beschluss vom 2.11.1999, Az: 20 W 17/99; Abruf-Nr. 000709 ). (Urteil vom 9.6.2005, Az: 8 U 182/04; Abruf-Nr. 052292 )
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 2 | ID 97417