28.04.2008 | Konkreter Praxisfall
So müssen Sie bei der Versteuerung des Ausgleichsanspruchs rechnen
Wie wird der Ausgleichsanspruch versteuert? Diese Frage hören wir oft, wenn ein Vertreter kurz vor dem Ruhestand steht. Nachfolgend liefern wir Ihnen die Grundlagen und zeigen Ihnen anhand eines konkreten Praxisfalls, wie Sie rechnen müssen.
Ermittlung der Einkommensteuer nach „Fünftel-Regelung“
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den außerordentlichen Einkünften (§ 22 Nummer 1c Einkommensteuergesetz [EStG]). Seit 1999 gilt die „Fünftel-Regelung“ (§ 34 Absatz 1 EStG). So rechnen Sie nach der „Fünftel-Regelung“:
- Die Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen wird berechnet. Alle nicht steuerbegünstigten Einkünfte, egal ob positiv oder negativ, werden zusammengerechnet. Zu den Verlusten sehen Sie Ausgabe 5/2004, Seite 9.
- Die Ausgleichszahlung wird durch fünf geteilt und das Fünftel zum sonstigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
- Die Steuerschuld wird unter Hinzurechnung des Fünftels ermittelt.
- Die auf den anteiligen Ausgleichsanspruch entfallende Steuer (Steuerschuld bei Hinzurechnung des Fünftels ./. Steuerschuld ohne Fünftel) wird verfünffacht. Dies ist die Steuerschuld auf den Ausgleichsanspruch.
Beispiel
V scheidet Mitte 2008 aus Altersgründen aus seinem Agenturverhältnis aus. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 60.000 Euro, sein Ausgleichsanspruch 400.000 Euro.
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Gewerbesteuer auf den Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch des Vertreters unterliegt der Gewerbesteuer. Nach § 7 Gewerbesteuergesetz ist der Gewerbeertrag maßgebend. Das ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, also der Gewinn aus der Agentur.
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